Stand: 01.07.2020

Präambel

Der Rheinländer Verein hat sich zum Ziel gesetzt, einen gesunden, wesensfesten, kinderfreundlichen Familien- und Gesellschaftshund in Hausaufzucht zu züchten.
In Ergänzung zur Satzung wird dies zusätzlich durch die Zuchtordnung und Geschäftsordnung geregelt.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 15. März 2020 gegründete Verein führt den Namen Rheinländer.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Neuss. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht des Rheinländer Familienhundes als gesunden, wesensfesten und kindergeeigneten Hund, der den Anforderungen der modernen Familie entspricht. Basis hierfür ist ein Mitte der 80er Jahre aus Kreuzung der Rassen Eurasier, Bobtail und Chow Chow, entstandener Hundetyp. In Varianten wurden zum Teil auch Japanspitz, Kleinspitz, Pekingese und Dalmatiner eingekreuzt.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung und Überwachung der Züchter, Zuchtwarte und Zuchtrichter, Kontrolle der Einhaltung der Zuchtordnung, sowie Aufklärung zur Hundehaltung und dem Umgang mit Hunden. Gegebenenfalls auch durch Herausgabe einer Vereinszeitschrift und Information der Öffentlichkeit.

§ 3 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Geschäftsordnung regelt die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Darüber hinaus erhalten Mitglieder keine gesonderten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der schriftliche Mitgliedsantrag ist an den 1. oder 2. Vorsitzenden zu richten. Diesem Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats ohne Angaben von Gründen widersprechen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, insbesondere mit seinem Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (z.B. Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung und Fristablauf). Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich einem Vorstandsmitglied mitgeteilt werden.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge/Geschäftsordnung

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung und legt dies in einer Geschäftsordnung fest. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und besitzt eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht möglich. Wählbar sind alle Mitglieder.

 § 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Gesamtvorstand
    a) geschäftsführender Vorstand
    b) Zuchtausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für
a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, der Kassenprüfer und der Ausschüsse.
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
d) Änderungen der Zucht- und Körordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
e) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren/Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichte
f) Entlastung des Vorstandes
g) Erlass einer Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und in der unter anderem auch die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge geregelt wird.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich durch persönliche Zusammenkunft statt. Weitere Mitgliederversammlungen können entweder online oder durch persönliche Zusammenkunft durchgeführt werden. Die Online Mitgliederversammlung wird über eine Telefon-/Videokonferenz oder einen Internet-Konferenzraum wie z.B. Teamspeak, Skype oder ein vergleichbares Medium durchgeführt. Die Art des Mediums, sowie der Zugang mit den erforderlichen Login-Daten wird in der Einladung mitgeteilt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand (Vorsitzenden) schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der vorläufigenTagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist das Mitglied selbst zuständig.
  3. Des Weiteren kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse wie bei Mitgliederversammlungen.
  4. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erst noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei allen Versammlungen sowie Vorstandssitzungen ist eine Liste der beteiligten Personen zu führen. Ferner ist ein Protokoll zu führen. Aufzunehmen ist insbesondere der Wortlaut von Beschlüssen. Das Protokoll ist vom l. oder 2. Vorsitzenden (oder dem gewählten Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  6. Jede Mitgliederversammlung die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung, der Zucht- und Körordnung oder des Vereinszwecks, sowie Umwandlung oder Auflösung des Vereins benötigt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
  8. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  9. Anträge können gestellt werden von:
    a) jedem geschäftsfähigen Mitglied
    b) vom Vorstand

und sind bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und sind schriftlich zu begründen. Der Antragsteller muss bei der Versammlung zugegen sein, sonst wird der Antrag bis zur nächsten Versammlung zurückgestellt.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und dem Zuchtausschuss, welche gemeinsam den erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) bilden.

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt (§ 26 BGB).

Der Vorstand kann sich zur Ausführung einzelner Aufgabenbereiche Helfer bedienen und hierfür weitere Vereinsämter schaffen.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenführer/in
d) dem/der Schriftführer/in

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Rechenschaftsberichts unter Vorlage einer Jahresplanung. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern. Darüber hinaus ist er für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Zuchtausschuss zugewiesen sind.
  2. Zum erweiterten Vorstand gehört der Zuchtausschuss, bestehend aus
    a) dem/der Verwalter/in des Zuchtbuchamt
    b) dem/der Vertreter der Züchter
    c) dem/der Vertreter der Deckrüdenbesitzer
    d) dem/der Mitgliedervertreter/in, gleichzeitig Schriftführer/in Zucht

Der Zuchtausschuss ist für alle Vereinsangelegenheiten rund um das Thema Zucht des Rheinländer Familienhundes zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere führt und überwacht er das Zuchtbuch und erstellt die Ahnentafeln. Er kontrolliert die Einhaltung der Zuchtordnung des Rheinländer Familienhundes, die Fort- und Weiterbildung der Züchter, Deckrüdenbesitzer, Zuchtrichter und Zuchtwarte sowie sonstigen Mitglieder rund um das Thema Zucht des Rheinländer Familienhundes.

§ 10 Vorstandssitzungen

  1. Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Zuchtausschuss beschließt in Sitzungen, die vom Verwalter des Zuchtbuchamts oder Vertreter der Züchter einberufen werden.
  2. Die Einberufungsfrist für Mitgliederversammlungen gilt für Vorstandssitzungen nicht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes auf Antrag widerrufen (§ 27 BGB), wenn Gründe hierfür vorliegen, wie z.B. ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  6. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  8. Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren mindestens einen Kassenprüfer, dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein, darf jedoch nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Datenschutz

  1. Mit dem Mitgliedsantrag werden dem Verein Mitgliederdaten zur Verfügung gestellt, die zur Mitgliederverwaltung erforderlich sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer(n), E-Mailadresse(n) und Kontoverbindung. Darüber hinaus werden weitere vereinsbezogenen Daten, wie das Ein- und Austrittsdatum, sowie Funktionen und Vereinstätigkeiten vermerkt. Alle Daten werden ausschließlich zur Mitgliederverwaltung eingesetzt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies im Rahmen der Vereinszwecke erforderlich ist.
  2. Zur Ausführung der Vereinsarbeit können sich die Vorstandsmitglieder oder von diesen Beauftragte der Datenspeicherung auf sogenannten Cloud-Diensten bzw. externen Servern bedienen, wobei die Mitgliederdaten auf diesen Servern gespeichert werden. Die entsprechenden Betreiber werden in den Datenschutzinformationen auf der Homepage im Mitgliederbereich genannt.
  3. Eine Herausgabe der Mitgliederdaten in Form einer Mitgliederliste wird nur erfolgen, wenn dies aus vereinsrechtlichen Bestimmungen zwingend geboten ist. Hierzu ist der Nachweis eines berechtigten Interesses des anspruchstellenden Mitglieds erforderlich.

    § 13 Auflösung
    1. Der Verein kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
    2. Liquidatoren sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
    3. Sollte der Verein aufgelöst werden, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt an:

Deutscher Tierschutzbund e.V.
Bundesgeschäftsstelle
In der Raste 10
D-53129 Bonn

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01. Juli 2020 von der Versammlung des Vereins Rheinländer beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 Neuss, den 01. Juli 2020